Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Tridata GmbH für Leistungen aus der Softwareprogrammierung und dem Hardwareverkauf

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Aufträge, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen der Tridata GmbH und ihrer Vertragspartner (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) für die Bereiche Software, Programmierung und Hardwareverkauf.

1. Angebote, Vertragsschluss und Preise
1.1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
1.2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung von Tridata GmbH und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Tridata GmbH .
1.3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
1.4. Maßgebend sind die von Tridata GmbH genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.5. Die Preise verstehen sich ab Sitz von Tridata GmbH . 1.6. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.

2. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang
2.1. Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus von Tridata GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
2.3. Wird die von Tridata GmbH geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist Tridata GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
2.4. Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadensersatz wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Kunde in Erwartung der Erfüllung des mit Tridata GmbH geschlossenen Vertrages eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und hieraus für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatzansprüche der Dritten gegen den Kunden entstanden sind. In jedem Falle gilt jedoch die Haftungsbegrenzung von Ziff. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Sitz von Tridata GmbH . Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem Tridata GmbH die Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses; dies gilt auch dann, wenn Tridata GmbH auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Tridata GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes Personal haftet Tridata GmbH nur für grobes Verschulden ihrer Mitarbeiter.
2.6. Teillieferungen sind zulässig.

3. Gewährleistung
3.1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet Tridata GmbH die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
3.2. Tridata GmbH gewährleistet, dass die Software auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme.
3.3. Erweist sich Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe der Software beginnt, eine Rücknahme der gelieferten Software durch Tridata GmbH und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft und gelingt es Tridata GmbH nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung des Kaufpreises.
3.4. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass Software den speziellen Anforderungen des Kunden oder Nutzers genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
3.5. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden innerhalb von 10 Tagen schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben gerügt werden. Versteckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Entdeckung ebenfalls schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben angezeigt werden. Für die Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung und der Tag des Einganges der Mängelrüge.
3.6. Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Plottern, Bildschirmen und anderen EDV-Sachen (Hardware) sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten Programmen (Standard-Software) ist Tridata GmbH bei berechtigten und rechtzeitigen Rügen nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – gegen Rückgabe der beanstandeten Vertragsgegenstände – verpflichtet. Erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Gewährleistung durch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages nach seiner Wahl verlangen.
3.7. Eine Eigenbeseitigung des Mangels durch den Kunden erkennt Tridata GmbH nur an, wenn vorher deren grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Mangel, sowie die Höhe des vom Kunden gewünschten Abzuges vom Kaufpreis ausdrücklich und schriftlich abgestimmt worden ist.
3.8. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Hardware, Standard- und Anpassungs-Software bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.
3.9. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung, außergewöhnliche Beanspruchung und außergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder Tridata GmbH empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind.
3.10. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden – soweit nicht bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind -, sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Abteilungen oder Angestellten oder vorsätzliches Verhalten unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt.

4. Haftung
4.1. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet Tridata GmbH beschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das doppelte des Kaufpreises / Lizenzpreises oder Erstellungspreises sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung und Hardwarelieferung typischerweise gerechnet werden muss, sofern nicht Tridata GmbH nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.2. Im Übrigen haftet Tridata GmbH unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Tridata GmbH nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem Voranstehenden Absatz.
4.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Tridata GmbH nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
4.4. Die Haftung für Datenverlust durch Tridata GmbH muß ausdrücklich im Bereich Datensicherung eines Vertrages vereinbart werden. Bei Nichtvereinbarung gilt jedwede Haftung durch Datenverlust als ausgeschlossen. Bei vereinbarter Datensicherung durch Tridata GmbH wird die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (3-Generationen-System und Monatsspeicherung) eingetreten wäre. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Tridata GmbH jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationdiensteanbietern oder durch die Verwendung von nicht von Tridata GmbH geprüften Programmen oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
4.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von Tridata GmbH
4.6. Eine mögliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

5. Urheberschaft an Software
5.1. Vervielfältigungsrechte
5.1.1. Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
5.1.2. Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.
5.1.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
5.1.4. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Gelieferte Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
5.1.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
5.2. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
5.2.1. Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
5.2.2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
5.2.3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder an Tridata GmbH eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
5.3. Andere Rechte
5.3.1. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteter Fassungen zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erstellt werden.
5.3.2. Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. Lieferanten von Soft- und Hardware.

6. Installation von Software durch Tridata GmbH
6.1. Nimmt Tridata GmbH aufgrund gesonderten Auftrags die Installation von Software vor, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Software und Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit-Performencetests bei Standard- und Anpassungs-Software sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.
6.2. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bzw. Abnahmeverweigerung.
6.3. Verzögert der Kunde die Betriebsabnahmetests, kann Tridata GmbH dem Kunden eine Frist von 7 Tagen setzen, innerhalb der die Tests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Billigung der Installation der Software.

7. Zahlung
7.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die gelieferten Waren sofort ohne Abzug in bar zu zahlen.
7.2. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.
7.3. Die Entgegennahme von Wechseln, die Tridata GmbH grundsätzlich ablehnt, bedarf stets einer besonderen Vereinbarung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Spesen und Kosten sind sofort fällig.
7.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn Tridata GmbH darüber endgültig verfügen können. Zahlungen per Verrechnungsschecks gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto von Tridata GmbH als geleistet.
7.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sofern nicht der Kunde einen geringeren oder Tridata GmbH einen höheren Schaden nachweist.
7.7. Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet.
7.8. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor oder lag bei Vertragsschluss mangelnde Bonität vor, die Tridata GmbH aber aus Gründen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, die Tridata GmbH nicht zu vertreten hat, so ist Tridata GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn bereits Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Tridata GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dem Verlangen binnen einer von Tridata GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, ist Tridata GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Erforderlichkeit des Setzens einer Nachfrist.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Vertragspreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum von Tridata GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

9. Rücknahme
Soweit Tridata GmbH Vertragsgegenstände zurücknimmt, deren Rückgabe Tridata GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von Tridata GmbH
10.2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Tridata GmbH für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten. Tridata GmbH ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3. Dem Kunden ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen von Tridata GmbH personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde verzichtet auf eine Benachrichtigung nach dem BDSG.
10.4. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
10.6. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.