Kassensicherheitsverordnung / Teil 2

Das Thema Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV) ist aktuell in aller Munde. Es geht dabei um die Umsetzung des § 146a AO. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen von Dezember 2016 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen. So sollen Veränderungen oder Löschungen von digitalen Grundaufzeichnungen und damit Steuerbetrug verhindert werden.

Tridata als Anbieter von Kassen und Warenwirtschaftssystemen möchte seinen Anwendern verlässliche Informationen zukommen lassen. Eine Beratung mit rechtlicher Verbindlichkeit kann Tridata hierzu nicht geben. Aus diesem Grund hat sich Tridata auch bewusst in den zurückliegenden Monaten mit offiziellen Stellungnahmen zu diesem Thema mit hohem Unsicherheitspotential zurückgehalten. Auf mehreren Fachkongressen mit unzähligen Unternehmen – die mit Verkauf und Kassenabwicklung zu tun haben – auch unter Teilnahme des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), war Grundtenor eine große Unsicherheit, die sich über das Jahr zu einer immer wahrscheinlicher werdenden Vermutung eines Aufschubs bewegte.
Ende September 2019, gab es erste Gerüchte, dass tatsächlich ein Aufschub zum verpflichtenden Einsatz einer TSE eingeräumt würde.

Lange vorher jedoch konnte in Fachzeitschriften, im Internet, sowie auf den Branchen-Messen verfolgt werden, wie aus unterschiedlichen Richtungen fertig umgesetzte TSE-Einrichtungen postuliert wurden.
Ein bemerkenswerter Umstand, da die Messen Anfang September im wesentlichen beendet waren und bis dato (10.10.2019) keine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung verfügbar ist.
Tridata programmiert seit Anfang an die Software so, dass strengere Löschvorschriften von digitalen Aufzeichnungen ohne größere Aufwendungen umzusetzen sind. Die Software aus dem Hause Tridata ist immer schon unveränderbar was „aufgezeichnete“ Vorgänge in der Datenbank angeht. Für die Umsetzung der Vorschriften aus der Kassensicherheitsverordnung – gilt es daher eine zertifizierte TSE zu integrieren. Das kann nur mit einer vom BSI zertifizierten und damit zugelassenen TSE final vorgenommen werden – diese liegt bis dato nicht vor.

Nach zuvor nur offiziellen Statements aus primärer Quelle, besteht nun durch das BMF-Schreiben 06.11.2019 (IV A 4 -S 0319/19/10002 :001) Klarheit, über eine „Nichtbeanstandungsregelung“ [Aufschub] bis Ende September 2020.

Es gibt einen Beschluss, nach dem eine Nichtbeanstandungsfrist bis Ende September 2020 für Systeme gilt, die bis dahin noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Als Grund wird deutlich die Nichtverfügbarkeit einer (oder mehrerer) zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung angeführt. Dazu wird es in kurzer Zeit eine amtliche Mitteilung im Bundessteuerblatt geben. Der Herausgeber dieser Veröffentlichung zeigt auf, dass für alle Unternehmungen mit Kassen im Einsatz ganz eindringlich auch die Steuerberatung als Informationsquelle angeraten sei.

Tridata als Software- und Systemhaus für Kassen- und Warenwirtschaftssysteme, informiert seine Kunden, sowie verlässliche Aussagen möglich sind.