TSE (Technische Sicherheitseinrichtung für Ihre Kasse)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Im Zuge dieser Fiskalisierung müssen (Registrier-)Kassen ab 1. Januar 2020 mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein, damit diese Systeme vor nachträglichen Manipulationen geschützt sind, die technischen Ausführungen für die GoBD werden damit konkretisiert.

Die Softwareversionen mit integrierter Kasse von Tridata erfüllen seit jeher die Anforderungen an eine Manipulationssicherheit. Die Erweiterung um eine technische Aufzeichnungskomponente ist für Softwaresysteme mit verwendeter Kasse dennoch nach gesetzlicher Vorgabe erforderlich.

Die Umsetzung der gesetzlichen Erfordernisse erfolgt über eine Technische Sicherungseinrichtung (TSE) an jedem Gerät, die jede Transaktion protokolliert, elektronisch signiert und über eine Schnittstelle an die Finanzbehörden überträgt. Diese Umsetzung der Fiskalisierung sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt sein. Aus Gründen des Zertifizierungsfortschritts für erforderlichen Produkte, gewährte das BMF mit Schreiben 06.11.2019 (IV A 4 -S 0319/19/10002 :001) eine sogenannten Nichtbeanstandungsfrist.

Nachdem es bis Mitte Juli 2020 noch Zertifizierungsrückstände für die Hardware-TSE Lösungen gibt und vor allem die Zertifizierungen für Cloud-TSE-Lösungen ausstehend sind, haben bereits 7 Bundesländer einen teilweise individuell erweiterten Aufschub erlassen. (Information TSE Aufschub NRW und andere Bundesländer)

Danach werden fehlende TSE-Geräte oder eine fehlende Cloud-TSE-Lösung nicht beanstandet bis zum 31.03.2021, wenn diese zumindest nach BMF-Schreiben 06.11.2019 bis zum 30.09.2020 verbindlich beauftragt worden sind. Bitte beachten Sie dazu ausdrücklich die Informationen Ihrer Landesfinanzbehörden.