Neues Modul: One-Stop-Shop / EU Lieferschwellen

Neue gesetzliche Regelung ab dem 01.07.2021.

Ein Online-Shop ermöglicht es Unternehmen jeder Größe, weltweit Kunden zu erreichen. Sofern es sich dabei um private Endabnehmer handelt, stellt sich die Frage, wo und wie diese Lieferungen der Umsatzsteuer unterliegen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt die Umsatzsteuerschuld häufig im Land des Empfängers. 

Damit sich kleine und mittlere Unternehmen nicht auf die Suche nach einem oder mehreren kostenintensiven Steuerberatern im Ausland machen müssen, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Freigrenze geschaffen. Bis zu dieser Grenze dürfen Onlinehändler ihre grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU weiterhin bei ihrem Heimatfinanzamt versteuern.

Ab Juli 2021 soll es keine länderspezifischen Lieferschwellen in der bekannten Höhe mehr geben. Für alle EU Mitgliedstaaten wird eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR geschaffen. Diese Grenze wird nicht pro Land gelten, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.

Das bedeutet, dass Lieferungen ab dem 1.7.2021 immer im EU-Ausland versteuert werden müssen, sobald der Gesamtnettobetrag der Lieferungen innerhalb der EU jährlich 10.000 Euro überschreitet – egal in welche EU-Staaten.

Das wird dazu führen, dass sehr viel mehr Onlinehändler in weiteren EU-Staaten steuerpflichtig werden als bislang. Damit nicht für zahlreiche EU-Staaten jeweils einen Steuerberater gesucht werden muss, geht diese Gesetzesreform mit einer grundlegenden technologischen Vereinfachung einher – dem sogenannten One-Stop-Shop.

Was verbirgt sich dahinter und wie ist der One-Stop-Shop zu nutzen?

Der One-Stop-Shop ist eine Schnittstelle, die in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern entwickelt wurde. Onlinehändler, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Verkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig sind, können ihre Umsätze dann über den One-Stop-Stop melden und dort auch die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern wird diese Meldungen und auch die vereinnahmte Umsatzsteuer im Anschluss an die jeweiligen EU-Staaten verteilen.
Dies wird für Onlinehändler, die im EU-Ausland steuerpflichtig sind bzw. werden und kein Dropshipping betreiben, eine wahre Erleichterung mit sich bringen.


Die Tridata-Software enthält eine Funktionsergänzung, die die Handhabung für die korrekte Rechnungslegung wesentlich vereinfacht. Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin mit dem Tridata Support. Als Anwender der Webschnittstelle „TriCon“ zur Anbindung Ihres Webshops, aktivieren wir diese Zusatzfunktion für Sie kostenfrei.